Der Ausstattungsanspruch stellt den Abschluss des Anspruchs aus Kindesunterhalt dar und kann anlässlich einer Eheschließung geltend gemacht werden. Zur Ausmittlung der Höhe besteht mangels gesetzlicher Regelung - vor allem bei (beträchtlichem) Vermögen des Ausstattungspflichtigen - kein befriedigendes richterrechtliches System. Der vorliegende Beitrag stellt einen Lösungsansatz vor und plädiert aus Rechtssicherheitsgründen entweder für eine gesetzliche Klarstellung oder Eliminierung dieser Bestimmung.