Für Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, sieht das Gesetz auch im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung besondere Schutzmechanismen vor. Gerade die insoweit normierten Formvoraussetzungen und deren (Nicht-)Beachtung durch die Gerichte sind aber immer wieder Anlass von - wohl vermeidbaren -Anspruchstellungen nach dem AHG.