Prüfung und prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten

Gemäß § 87 Abs 3 BörseG sind Emittenten von Aktien oder Schuldtiteln verpflichtet Auskunft darüber zu geben, ob ihre Halbjahresfinanzberichte einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht durch einen Abschlußprüfer unterzogen worden sind. Ist ein Halbjahresfinanzbericht geprüft worden, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über eine prüferische Durchsicht. Entsprechende Verpflichtungen existieren seit dem Jahr 2007. Der Beitrag untersucht...