Die Rechtsnatur der Unterlassungserklärung nach § 28 Abs 2 KSchG

Die vorliegende Entscheidung schreibt die nRsp fort, wonach nur vorbehaltlose, nicht aber „modifizierte Unterlassungserklärungen“ die Wiederholungsgefahr nach § 28 Abs 2 KSchG beseitigen können. In diesem Zusammenhang vertritt der zweite Senat obiter, daß die Unterlassungserklärung „im Regelfall“ nicht als „selbständige Verpflichtungserklärung“ zu qualifizieren sei. Der Beitrag greift diese Aussage auf und entwickelt die Ansicht, daß eine Qualifikation als konstitutiver Feststellungsvertrag...