Die gefahrlose Wiederholungsgefahr nach § 28 Abs 2 KSchG

In den E 1 Ob 81/08g und 1 Ob 131/09k, beide vom 17.11.2009 Veröffentlicht in diesem Heft 314 und 319., setzte der erste Senat die, vom zweiten Senat in der E 2 Ob 153/08a vom 3.9.2009 eingeleitete, neue Judikatur fort, wonach dann, wenn der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte „Ersatzklauseln“ mit dem Bemerken beifügt, diese seien nicht sinngleich und daher von der Unterlassungsverpflichtung...