Hat sich der Bürge nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, so wirkt sich die Erweiterung der Hauptschuld durch
eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nur dann auf die Bürgenverpflichtung aus, wenn sie nach Auslegung
der Bürgschaftsvereinbarung von dieser miterfaßt war