Eine Klausel, wonach bei Bereithaltung zur Abholung der Zugang am ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung angenommen wird, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung verwahrter Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend