Drittverwahrung von Wertpapieren: Regelungskonflikt zwischen §§ 29 ff WAG und DepG?

Der Anwendungsbereich der §§ 29 ff WAG 2007 und der des II. Abschnitts des DepG überschneiden sich und auch der Schutzzweck der beiden Normenkomplexe ist ident, nämlich den Anlegern das Eigentumsrecht an ihren Wertpapieren auch im Falle der Hinterlegung bei einem Verwahrer möglichst zu erhalten. Da im Zuge der Erlassung des WAG 2007 keine Änderungen im DepG vorgenommen wurden, liegt die Frage nahe, ob dieses tatsächlich in bisheriger Form und Auslegung weiterhin Anwendung finden kann, oder...