Öffentliche Bekanntgabe – ein wirksames Aufsichtsinstrument im Kapitalmarktrecht?

Das österreichische Kapitalmarktrecht normiert mehrfach, daß die FMA Amtshandlungen oder Sanktionen gegen Marktteilnehmer öffentlich bekannt geben oder beauskunften kann. § 22c Abs 3 FMABG, § 48q Abs 4 BörseG, § 86 Abs 6 Z 6 BörseG, § 16a KMG, § 92 Abs 6 WAG 2007 enthalten zwar nicht wortgleiche, aber inhaltlich weitgehend parallele Regelungen. Das Gesetz differenziert dabei durchgehend zwischen der Veröffentlichung von Sanktionen und von Amtshandlungen in einem laufenden Verfahren. Die...