Die Quotenregelung mit Öffnungsklausel

Das seit 1993 geltende Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) enthält in seinem 4. Teil „besondere Fördermaßnahmen für Frauen". § 40 B-GBG normiert zunächst - ganz allgemein - ein Frauenförderungsgebot. § 41 B-GBG ordnet sodann an, daß die Leiterin und der Leiter einer Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für ihr Ressort zu erlassen haben. Die §§ 42 und 43 B-GBG schließlich enthalten sog. Quotenregelungen. Danach sind - unter den dort näher ausgeführten Bedingungen - Frauen bis zum Erreichen einer mindestens 40% betragenden Grenze sowohl bei der Aufnahme in den Bundesdienst als auch bei Beförderungen im Bundesdienst bevorzugt zu behandeln.