Die Einbeziehung geringfügig Beschäftigter in die Sozialversicherung

Nach geltendem Recht sind Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherungspflicht ausgenommen und unterliegen nach § 7 Z 3 lit. a ASVG nur einer Teilversicherung in der Unfallversicherung. § 19 a ASVG räumt jedoch dem geringfügig Beschäftigten, dem von mehreren Dienstgebern zusammen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes...