Gewerbeordnungsnovelle 1997 und Kollektivvertragsangehörigkeit

Der Kreis der für ein der GewO 1994 unterliegendes Unternehmen in Frage kommenden Kollektivverträge (KV) ist durch die Bestimmungen des § 8 ArbVG und des § 2 Abs. 13 GewO abgesteckt. Gemäß § 8 ArbVG sind diejenigen Arbeitgeber, die zur Zeit des Abschlusses des KV Mitglieder der am KV beteiligten Parteien waren oder später werden (Z 1) innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches des KV kollektivvertragsangehörig. § 2 Abs. 13 GewO bestimmt, daß Normen der kollektiven...