Nochmals zum Austritt wegen vorenthaltenen Entgelts nach Konkurseröffnung

In meinen Ausführungen in ASoK 1996, Seite 7 habe ich die Rechtslage für den Arbeitnehmer, wenn ihm in zeitlicher Nähe zur Konkurseröffnung Entgelt vorenthalten wird, durchaus in Einklang mit der Judikatur beleuchtet. Ich habe dort abschließend festgehalten, daß ein Austrittsrecht gegenüber dem Masseverwalter nur besteht, wenn dieser mit Entgeltfortzahlungen in Verzug gerät, keinesfalls kann ein Austrittsrecht ihm gegenüber jedoch auf Entgeltrückstände aus der Zeit vor Konkurseröffnung gestützt werden. Nicht näher erörtert habe ich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen eines dem Masseverwalter gegenüber erklärten begründeten Austritts wegen vorenthaltenen Entgelts. Dies soll an dieser Stelle nachgeholt werden, weil der OGH in einer jüngsten Entscheidung diesbezüglich überraschende und nicht zu billigende Thesen aufgestellt hat.