• 1. Unter den Begriff des 13. und 14. Monatsbezuges i. S. d. § 290 b EO sind auch Sonderzahlungen einer Betriebspension zu subsumieren.

• 2. Werden Sonderzahlungen in Teilzahlungen geleistet, übersteigen diese aber in Summe ein Monatsgehalt nicht, so gebührt für diese Sonderzahlungen der unpfändbare Grundbetrag insgesamt nur einmal.