• 1. Wer sein Eigentum an die Stelle des Arbeitgebereigentums setzt, wird in das System des innerbetrieblichen Schadensausgleiches eingebunden, weil er in Kauf nimmt, daß sein Eigentum im betrieblichen Produktionsprozeß von Personen, die den Schutz des DHG genießen, benützt und bedient wird. Er ist insoweit dem Dienstgeber zuzuordnen und kann nicht im weiteren Umfang Ansprüche gegen den Dienstnehmer geltend machen als dieser selbst.