• 1. Der Träger der Unfallversicherung hat gemäß § 202 Abs. 2 ASVG, wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein
orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, die Kosten für die Beseitigung
des eingetretenen Schadens zu übernehmen. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht Anspruch auf Ersatz nur, wenn
der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden
trifft.