• 1. Der Träger der Unfallversicherung hat gemäß § 202 Abs. 2 ASVG, wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht Anspruch auf Ersatz nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.