• 1. Der Versicherungsfall der Krankheit liegt vor, wenn prognostisch festgestellt werden kann, daß das beim Versicherten
vorliegende Leiden einer Behandlung zugänglich ist, wenn auch nur eine geringfügige Besserung des Grundleidens erhofft wird
oder wenn die Behandlung eine Verschlechterung des Zustandes hintanzuhalten geeignet ist, mag auch das Grundleiden als solches
nicht mehr behebbar sein. Hingegen handelt es sich um einen Asylierungs- oder Pflegefall, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur
die fehlende häusliche Pflege und Obsorge allein ersetzt und nicht mehr einer erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit
dient.
• 2. Bei Eintritt des Asylierungsfalles erlischt der Anspruch des Versicherten auf Gewährungder Anstaltspflege durch den Versicherungsträger
gemäß § 100 Abs. 1 lit. a ASVG ohne weiteres Verfahren.