• 1. Das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst ist nicht nur dann entschuldigt, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig
war, also infolge seiner Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner
bisher ausgeübten - oder sonst nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Tätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn
von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt diese bejaht wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung
gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen durfte.
• 2. Der Arbeitnehmer darf dann auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bestätigung nicht vertrauen,wenn diese im wesentlichen
nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde.