• 1. Das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst ist nicht nur dann entschuldigt, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge seiner Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Tätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt diese bejaht wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen durfte.

• 2. Der Arbeitnehmer darf dann auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bestätigung nicht vertrauen,wenn diese im wesentlichen nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde.