• 1. Unter den gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigten Personen i. S. d. § 3 Abs. 3 letzter Satz ASVG sind nicht nur die zufolge der Erteilung der erforderlichen Bewilligung zulässigerweise, sondern auch die mangels einer erteilten Bewilligung nach § 16 Abs. 4 AÜG unzulässigerweise beschäftigten Personen zu verstehen. Denn ihre Schutzbedürftigkeit hängt nicht von der erteilten Bewilligung, sondern von der Art ihrer Beschäftigung ab.