• 1. Trinkt ein im Hausdienst beschäftigter Arbeitnehmer im Zuge des Aufräumens nach einer betrieblichen Veranstaltung erlaubterweise
aus einer geöffneten, aber nicht geleerten Weinflasche und befindet sich darin ein Spülmittel, so steht dieser Unfall unter
Unfallversicherungsschutz.