• 1. Wurde dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungszusage gegeben, nicht aber eine Wiedereinstellungsvereinbarung getroffen, und nimmt er das Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsvertrages nicht an, so stehen ihm die Ansprüche aus der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der allgemeinen für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen geltenden Grundsätze zu; eines Rückgriffes auf § 9 Abs. 6 AlVG bedarf es hier nicht. Auch ein Schadenersatzanspruch i. S. d. Einleitungssatzes dieser Bestimmung scheidet aus.