• 1. Formelle Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld und damit auch für die diesbezügliche Antragstellung eines Arbeitnehmers um Zuerkennung eines solchen ist gemäß § 1 Abs. 1 IESG die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Arbeitgeber, wobei einer solchen gemäß Z 3 der genannten Bestimmung die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens gleich steht.