• 1. Kündigt ein Arbeitnehmer den bevorstehenden Urlaubsverbrauch in einem Schreiben an, legt er dieses Schreiben seinem Vorgesetzten vor und tritt erst danach seinen Urlaub an, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß der Arbeitnehmer in jedem Fall ohne Rücksicht auf Erklärungen des Arbeitgebers hiezu eigenmächtig Urlaub genommen hätte.