Weitere Unklarheiten der neuen Sozialversicherungspflicht für "Werkverträge"

Die Erfindung des § 5 a Abs. 2 Z 2 ASVG i. V. m. § 44 a (vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage) hatte an sich ein zu befürwortendes Motiv: Auch jene Erwerbstätigen, bei denen im voraus die Höhe des Entgeltes (und/oder die Dauer der Tätigkeit) nicht feststeht, sollen trotzdem von Beginn an der Pflichtversicherung unterliegen, insbesondere also kranken- und unfallversichert sein. Bei der konkreten Abwicklung gibt es in diesen Fällen aber einige Unklarheiten. Ursprünglich wurde (sogar...