Ausnahme von der Versicherungspflicht für Amateursportler gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 ASVG

Mit der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Z 14 ASVG für Amateursportler und Amateurtrainer schien das Sparpaket und die Versicherungspflicht für Werkverträge an den Sportvereinen vorübergegangen zu sein. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, wurde die Ziffer 14 in den Ausnahmenkatalog des § 5 ASVG aufgenommen: „Ziffer 14: gemäß § 4 Abs. 4 und 5 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet." Aufgrund...