• 1. Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften, so ist - ohne daß dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen Anstaltspatienten näher begründet werden müßte - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen. Für diesen Vorrang spricht im übrigen insbesondere auch die Verordnungsermächtigung des § 23 AZG, wonach durch Verordnung Ausnahmen unter anderem von den Vorschriften über die höchstzulässige Arbeitszeit zugelassen werden können, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert. Ein solches öffentliches Interesse ist jedenfalls auch jenes an der Sicherung ausreichender Krankenanstaltspflege.

• 2. Handelt es sich bei dem die Pflichtenkollision auslösenden Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal um einen chronischen Personalmangel, so liegt keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor, wenn dieser Mangel durch Unterlassen möglicher und zumutbarer Maßnahmen von den verantwortlichen Organen verschuldet ist.