• 1. Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung von
Arbeitszeitvorschriften, so ist - ohne daß dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen
Anstaltspatienten näher begründet werden müßte - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen. Für diesen Vorrang spricht
im übrigen insbesondere auch die Verordnungsermächtigung des § 23 AZG, wonach durch Verordnung Ausnahmen unter anderem von
den Vorschriften über die höchstzulässige Arbeitszeit zugelassen werden können, wenn es das öffentliche Interesse infolge
besonders schwerwiegender Umstände erfordert. Ein solches öffentliches Interesse ist jedenfalls auch jenes an der Sicherung
ausreichender Krankenanstaltspflege.
• 2. Handelt es sich bei dem die Pflichtenkollision auslösenden Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal um einen chronischen
Personalmangel, so liegt keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor, wenn dieser Mangel durch Unterlassen möglicher und
zumutbarer Maßnahmen von den verantwortlichen Organen verschuldet ist.