Wegfall und Sanierung der gesetzlichen Grundlage für die Trinkgeldpauschalierung

Nach § 44 Abs. 3 ASVG kann der Versicherungsträger nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Diese Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.