Ungereimtheiten der neuen Sozialversicherungspflicht für "Werkverträge"

Die Gebietskrankenkassen (GKK) und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSVT) machen bei der örtlichen Zuständigkeit folgende Unterscheidung: Bei „freien Dienstverträgen" (§ 4 Abs. 4 ASVG) richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Beschäftigungsort des Auftragnehmers. Sei ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gelte der Wohnsitz des Auftragnehmers als Beschäftigungsort. Bei „dienstnehmerähnlichen Werkverträgen" (§ 4 Abs. 5 ASVG) sei i. d. R. (HVSVT) / in allen Fällen (GKK) der Wohnsitz des Auftragnehmers für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Für beide Fälle wird dabei auf § 30 Abs. 1 ASVG verwiesen.