Abberufung des Vorstands der AG

Der Aufsichtsrat kann den Vorstand der AG (oder ein einzelnes Mitglied des Vorstands) nur dann abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist jedenfalls ein wesentlicher Mangel an Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat. Dienstliche und private Angelegenheiten sind – wie der OGH jetzt entschieden hat – streng zu trennen.