Haftung börsenotierter Unternehmen bei Verletzung der Adhoc-Publizität

Das Börsegesetz (BörseG) sieht bei Verletzung der Publizitätspflicht§ 48d Abs. 1 BörseG. (Adhoc-Publizität) und bei Marktmanipulation§ 48a Abs. 1 Z 2 BörseG. zwar nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen für die Vorstandsmitglieder vor;§ 48 Abs. 1 Z 2 und § 48c BörseG. der OGH hat aber jetzt klargestellt, dass diese Bestimmungen gleichzeitig auch schadenersatzrechtliche Schutzgesetze sind. Die für die Erfüllung der Publizitätspflicht verantwortliche Aktiengesellschaft wird daher schadenersatzpflichtig...