Einberufungsmängel bei der GmbH-Generalversammlung: Vom weltreisenden Gesellschafter zur versteckten Einberufung

Das OLG WienOLG Wien 30. 1. 2012, 1 R 247/11t. entschied im Widerstreit zwischen formellen Voraussetzungen für eine wirksame Einberufung zur Generalversammlung (eingeschriebene Briefsendung) und dem Kriterium der Ermöglichung der Teilnahme nach Treu und Glauben zugunsten von Letzterem. Das bloße Einhalten von Leerformen genügt nicht, auch das unvermittelte Abweichen von der bisher für die Gesellschafter üblichen Einladungsform kann zur Beschlussanfechtung führen.