Der Stifter kann den Begünstigten oder einem Beirat, der aus Begünstigten besteht, das Recht einräumen, den Vorstand der Privatstiftung abzuberufen. Dieses Recht kann aber nur dann ausgeübt werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Der abberufene Stiftungsvorstand kann vom Gericht prüfen lassen, ob diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist. Dass ein Rechtsberater (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) neben seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied in seiner beruflichen Eigenschaft für eine Stiftungsgesellschaft tätig ist, ist – wie der OGH jetzt entschieden hat – für sich allein kein Indiz für einen wichtigen Grund.