Das Auskunftsrecht des Begünstigten der Privatstiftung

Ein Begünstigter kann von der Privatstiftung die Erteilung von „Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks“ verlangen. Er kann in die Stiftungserklärung, die Bücher, den Jahresabschluss (samt Lagebericht) und in den Bericht des Abschlussprüfers Einsicht nehmen. Wenn sich die Privatstiftung weigert, kann die Einsicht mit Gerichtsbeschluss erzwungen werden. Der OGH hat jetzt klargestellt, dass sich die Privatstiftung gegen einen solchen Gerichtsbeschluss erster Instanz nicht durch ein Rechtsmittel an eine übergeordnete Instanz wehren kann. Diese Entscheidung ist nicht unbedenklich.