Vergütung, Aufwendungsersatz und Beratungsentgelt des Aufsichtsratsmitglieds

Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann von der Gesellschaft auf verschiedenen Grundlagen Geldleistungen beziehen. Neben der Vergütung gemäß § 98 AktG für die Aufsichtstätigkeit selbst hat ein Aufsichtsratsmitglied einen Anspruch auf Aufwandersatz für seine Aufsichtstätigkeit und schließlich kann es ein Beratungsentgelt für eine Beratungstätigkeit außerhalb der Aufsichtstätigkeit gemäß § 95 Abs. 5 Z 12 AktG beziehen.