Die Organe der Privatstiftung

Eine Privatstiftung hat in erster Linie den Zweck, Steuern zu sparen und die Zersplitterung eines bestehenden Vermögens zu verhindern. Sie besteht nach dem Tod des Stifters weiter und hat –vorher wie nachher – keinen Eigentümer. Deshalb sieht das Privatstiftungsgesetz (PSG) zwei Organe, den Stiftungsvorstand und den Stiftungsprüfer, vor, die einander kontrollieren und vom Gericht kontrolliert werden. Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde zusätzliche Organe vorsehen. Diese Möglichkeit...