Volle Handlungsfähigkeit – zwingende persönliche Voraussetzung für Aufsichtsratsmitglieder einer AG

Gemäß § 95 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat als obligatorisch einzurichtendes Kollegialorgan der AGVgl. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG (2003) § 86 Rz. 1; dies. in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Rz. 3/454; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 (2006) Vor §§ 86–99 Rz. 7. die Geschäftsführung zu überwachen. Darin erschöpfen sich dessen Aufgaben jedoch nicht. Der Aufsichtsrat ist vielmehr auch als präventiv wirkender kritischer Begleiter und Berater des...