GmbH als Aufsichtsrat: Gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen

Im Einkommensteuerrecht sind Einkünfte prinzipiell demjenigen zuzurechnen, der auch die damit im Zusammenhang stehende Einkunftsquelle innehat. In einem abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren war strittig, welche steuerlichen Folgen eintreten, wenn Einkünfte nicht dem Leistungserbringenden, sondern einer „zwischengeschalteten“ Kapitalgesellschaft zufließen (UFS Linz 16. 12. 2008, RV/0237-L/04; Parteienbeschwerde beim VwGH unter 2009/15/0016 anhängig).