Unvereinbare Funktionen im Konzern

Ein Aufsichtsrat kann nicht gleichzeitig auch Vorstand derselben Gesellschaft sein. Er darf auch nicht Vorstand oder Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft sein. Der OGH hat jetzt entschieden, dass die entsprechende Bestimmung (§ 90 AktG) weit auszulegen ist: Ein Aufsichtsrat darf bei diesen Gesellschaften überhaupt nicht beschäftigt sein, weder als (sonstiger) Angestellter noch als Arbeiter. Eine Ausnahme besteht nur für die in den Aufsichtsrat entsendeten Arbeitnehmervertreter.