Auch nach seinem Ausscheiden bleibt das Aufsichtsratsmitglied nach meiner Auffassung dem Unternehmen in gewissem Umfang durch eine nachwirkende Treuepflicht verbunden. Seine frühere Mitgliedschaft in einem Unternehmensorgan hindert es daran, die Interessen des Unternehmens schuldhaft zu verletzen. Es braucht sie zwar nicht mehr zu fördern und braucht auch nicht mehr eigene Interessen hintanzustellen, aber es darf dem Unternehmen schuldhaft keinen Schaden zufügen.