Das österreichische Übernahmerecht sieht für Absprachen bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die Vermutung des gemeinsamen Vorgehens vor. Aus diesem Grund kann die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern unter Umständen ein Übernahmeangebot auslösen, weshalb bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsenotierter Gesellschaften Vorsicht bei der praktischen Vorgehensweise geboten ist.