Nach § 84 AktG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet. Sie können sich von dieser Pflicht aber – so das Gesetz wörtlich – „befreien“, wenn sie beweisen, dass sie die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben“. Der OGH hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Haftung vertretungsbefugter Organe weiter präzisiert, was damit konkret gemeint ist.