Haftung des Aufsichtsrats: Neues vom BGH

Ist für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, darf dieser die Zustimmung erst dann erteilen, wenn er die zur Beurteilung erforderlichen Informationen eingeholt und auf Grundlage dieser Informationen eine Chancen- und Risikoabschätzung durchgeführt hat. Andernfalls haften die Mitglieder des Aufsichtsrats für den Schaden, der der Gesellschaft durch das Rechtsgeschäft entsteht.