Das Firmenbuchgericht hat einen Aufsichtsrat für eine Privatstiftung zu bestellen, wenn sie die Spitze eines Konzerns (mit mehr als 300 Arbeitnehmern) ist§§ 22 ff. Privatstiftungsgesetz (PSG); § 22 Abs 1 PSG: Ein Aufsichtsrat ist zu bestellen, wenn 1. die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung dreihundert übersteigt oder 2. die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Genossenschaften einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren...