Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Treuepflicht zwischen Mitstiftern besteht, wird seit längerem diskutiert. Nunmehr liegt die erste Entscheidung des OGH zu dieser bedeutsamen Frage vor. Bestehen Treuepflichten, kann dies wesentliche Auswirkungen auf die Ausübung der Gestaltungsrechte (bzw. auch sonstiger Stifterrechte) haben.