Das GesRÄG 2005BGBl I 2005/59; siehe dazu nur Schauer, Aufsichtsrat aktuell 5/2005, 4; Chini/Reiter/Reiter, Praxiskommentar Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005, Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz. beschäftigte sich unter anderem mit der Zusammensetzung des Aufsichtsratsgremiums, insbesondere auch damit, wie viele Aufsichtsratsmandate eine einzelne Person halten darf. Die Beschränkung der Mandate soll sicherstellen, dass eine Person tatsächlich ausreichend Zeit hat, sich den...