Der Finanzexperte im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates

Im Entwurf zum Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 (GesRÄG 2005) wird in § 92 Abs. 4 lit. a 3. Satz AktG für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der den Bilanzausschuss ablösen soll, ein Finanzexperte vorgesehen: „In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren dem Vorstand der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens angehört hat, leitender Angestellter dieser Unternehmen oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“